Fragen & Antworten

Wir helfen Ihnen weiter

Welche Vorteile bringt der NÖ Familienpass?

Der NÖ Familienpass ist eine kostenlose Vorteilskarte für alle, die gerne Zeit mit Kindern verbringen. Er bietet Niederösterreichs Familien viele Vorteile bei Partnerbetrieben und Veranstaltungen sowie exklusive Versicherungspakete der Niederösterreichischen Versicherung. Darüber hinaus erhalten Sie kostenlos 4 x jährlich das NÖ Familienmagazin „Familienzeit“.


Wichtig ist: auch Personen, die nicht zur Kernfamilie zählen, also z. B. Tanten, Onkel, Tageseltern und Personen, die regelmäßig mit dem Kind/den Kindern unterwegs sind, können sich mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten einen NÖ Familienpass ausstellen lassen und nutzen.

Alle Informationen und Partnerbetriebe zum NÖ Familienpass finden Sie auf:

Wie kann man einen NÖ Familienpass beantragen?

Voraussetzung...
...für die Beantragung ist, dass für mindestens ein Kind die Familienbeihilfe bezogen wird und entweder das Kind oder die besitzhabende Person des NÖ Familienpasses den ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich hat. Der NÖ Familienpass ist nach Ausstellung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des (jüngsten) Kindes gültig und kann danach so lange verlängert werden, solange Familienbeihilfe für ein Kind bezogen wird.
 

Auch Großeltern, Tanten, Onkel und sonstige Bezugspersonen können den NÖ Familienpass beantragen! Lebt der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht im gemeinsamen Haushalt mit den eingetragenen Kindern, so ist zur Eintragung im NÖ Familienpass die Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten, der/die mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, erforderlich.

Jetzt NÖ Familienpass beantragen und Vorteile nutzen

Die kostenlose Vorteilskarte kann ganz einfach online beantragt werden.

Wie können Sie die Daten zu Ihrem NÖ Familienpass ändern?

Sie möchten Kinder zu Ihrem NÖ Familienpass hinzufügen? Ihre Adresse oder Ihr Nachname haben sich geändert?

Eine Familie entwickelt sich stetig weiter und ist immer in Bewegung. Es kommen neue Kinder hinzu, es wird umgezogen, geheiratet und vieles mehr. Mit dem Online-Datenänderungsformular ist es jetzt besonders einfach, Ihre Daten immer aktuell zu halten.

Gerne können Sie unter: 02742/9005 1 9005 auch telefonisch Änderungen an Ihrem NÖ Familienpass bekanntgeben. Bitte halten Sie zur einfacheren Bearbeitung Ihre NÖ Familienpass-Nummer (ersichtlich auf der Karte) bereit.

NÖ Familienpass-Datenänderungen leicht gemacht!

Partnerbetriebe, Familienfeste und Highlights mit dem NÖ Familienpass

Unsere Partnerbetriebe

Mehr als 500 Partnerbetriebe des NÖ Familienpasses bieten derzeit attraktive Vergünstigungen für Familien an. Eine vollständige Auflistung der aktuellen Vorteilsgeber finden Sie hier online oder als Druckwerk im jährlich erscheinenden Vorteilskatalog. Dieser wird jährlich mit der zweiten Ausgabe der „Familienzeit“ zugestellt. 


Familienfeste für alle Generationen

Das Veranstaltungsangebot der NÖ Familienland GmbH schafft die Möglichkeit, in erreichbarer Nähe und mit möglichst geringem – auch finanziellem – Aufwand quer durch Niederösterreich und rund ums Jahr Feste und Veranstaltungen besuchen zu können. Events, die für alle Bedürfnisse etwas bieten – von Angeboten für die Jungfamilie über Ausflüge mit Oma und Opa bis hin zum spannenden Programm, für das sich auch ältere Kinder begeistern können. Mit dem NÖ Familienpass erhalten Sie bei den Veranstaltungen einen vergünstigten oder kostenfreien Eintritt für sich und Ihre ganze Familie!


Highlights

In und um unser schönes Niederösterreich gibt es vieles zu entdecken! Deshalb bieten wir gemeinsam mit unseren Partnerbetrieben und Kooperationspartnern regelmäßig zusätzliche spannende Highlights für die ganze Familie. So möchten wir mit dem NÖ Familienpass eine attraktive Freizeitgestaltung zu allen Jahreszeiten unterstützen – und das natürlich zum familienfreundlichen Preis!

Linksammlung

Welche Leistungen bietet die NÖ Familienpass Schul-Laptop-Versicherung?

Mit der exklusiven Schul-Laptop-Versicherung können Sie als Inhaberin bzw. Inhaber des NÖ Familienpasses sowohl Schul-Laptops, als auch private Notebooks und Tablets für je € 75,- Jahresprämie kostengünstig versichern. So sind Ihre Geräte vor allem in Hinblick auf im Schulalltag häufiger vorkommende Beschädigungen wie ausgeschüttetes Trinkwasser, Transportmittelunfälle, Bedienungsfehler und noch vieles mehr mit einem Entschädigungslimit von bis zu € 1.500,- pro Schadensfall auf erstes Risiko geschützt.

 

E-Geräte-Versicherung

Was ist versichert?

  • Notebook, Tablet
  • Welche Risiken sind versichert?
  • mechanisch einwirkende Gewalt
  • Bedienungsfehler, Böswilligkeit von Dritten
  • Transport und Transportmittelunfälle
  • Leitungswasser, Witterungsniederschläge
  • Wasser/Oxidation oder Feuchtigkeit
  • Schäden durch Tiere
  • Brand, Blitzschlag, Explosion
  • Implosion, Überspannung, Induktion, Kurzschluss
  • Einbruchdiebstahl inkl. Vandalismus, Diebstahl, Beraubung
  • Sturm, Hagel, Steinschlag, Hochwasser, Überschwemmung

Jahresprämie € 75,-

Für detaillierte Informationen zum Versicherungspaket sowie die Möglichkeit zur Beantragung:

Welche Leistungen bietet die NÖ Familienpass Unfallversicherung?

Mit dem NÖ Familienpass haben Sie die Möglichkeit eine exklusive Unfallversicherung mit attraktivem Leistungsangebot bei der Niederösterreichischen Versicherung abzuschließen. Für € 44,- Jahresprämie sind unter anderem eine Knochenbruchpauschale, Spitalgeld, Zahnersatzkosten für Kinder, sowie ein Existenzschutz bei dauernder Invalidität inbegriffen.

 

Knochenbruchpauschale

Im Falle eines Knochenbruchs wird die Pauschale von € 300,- einmal pro Jahr ausbezahlt. Das gilt für die Familienpassinhaberin bzw. den Familienpassinhaber, für die jeweiligen Partnerinnen bzw. Partner und für das versicherte Kind. Unter einem Knochenbruch versteht man die Diagnose Fraktur, bei Kindern ist auch die Verletzung einer Wachstumsfuge versichert.

 

Spitalgeld

Ihr Kind muss in Folge eines Unfalls ins Spital. Pro Tag Spitalsaufenthalt werden € 30,- für das verunfallte Kind und € 30,- für die Begleitperson ausbezahlt. Sollten die Kosten für die Begleitperson von einer anderen Versicherung oder Verein übernommen werden, kann sich der Tagsatz von € 30,- entsprechend reduzieren. In jedem Fall wird die Familie des verunfallten Kindes bei einem Spitalsaufenthalt finanziell unterstützt.

 

Detaillierte Informationen zum Versicherungspaket sowie die Möglichkeit zur Beantragung:

Betreuungsoffensive in der NÖ Kinderbetreuung

„Niederösterreich soll zum Kinderösterreich und zum Familienösterreich werden!“

Um dieses Ziel zu erreichen werden zusätzlich 750 Millionen Euro im Bereich der Kinderbetreuung investiert werden.


Dafür werden fünf Eckpunkte geplant:
1. Kindergarten ab 2 Jahren
2. Gratis Vormittagsbetreuungs-Angebote für alle Kinder unter 6 Jahren
3. Kleinere Gruppen und bessere Betreuung
4. Weniger Schließtage in den Kindergärten
5. Flächendeckendes, wohnortnahes Betreuungsangebot

Nähere Informationen:

Blau-gelbes Schulstartgeld 2023

Niederösterreich hilft durch eine einmalige finanzielle Unterstützung für NÖ Familien anlässlich des Schulstarts.

 

Das Blau-gelbe Schulstartgeld 2023 ist eine Unterstützungsleistung des Landes Niederösterreich für NÖ Familien als Teuerungsausgleich. Es kann zusätzlich zum Schulstartgeld des Bundes, das gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren ausgezahlt wird, beantragt werden. Die Beantragung des blau-gelben Schulstartgeldes 2023 ist im Zeitraum von 16.08.2023 bis 02.02.2024 einmalig möglich.

Nähere Informationen und zur Beantragung:

Kinderbetreuungsförderung

NÖ Kinderbetreuungsförderung für Eltern von Kindern in NÖ Horten

Berufstätige Eltern, die ihr Kind in einem NÖ Hort - gilt nicht für eine schulische Nachmittagsbetreuung - betreuen lassen, können vom Land NÖ im Rahmen der NÖ Kinderbetreuungsförderung einen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag erhalten.

 

NÖ Kleinstkinder- und Kinderbetreuungsförderung für Eltern von Kindern bei Tageseltern

Berufstätige Eltern, die ihr Kind von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreuen lassen, können vom Land NÖ im Rahmen der NÖ Kleinstkinderbetreuungsförderung für Kinder unter 3 Jahren bzw. im Rahmen der NÖ Kinderbetreuungsförderung für Kinder über 3 Jahren einen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag erhalten.

Nähere Informationen und zur Beantragung der NÖ Kinderbetreuungsförderung:


Nähere Informationen und zur Beantragung der NÖ Kleinstkinder- und Kinderbetreuungsförderung:

Wohnbauförderung Wohnzuschuss/Wohnbeihilfe

Um die monatlichen Kosten fürs Wohnen abzufedern, wurde in Niederösterreich der Wohnzuschuss bzw. die Wohnbeihilfe zusätzlich zur bestehenden Landesförderung entwickelt. Die Unterstützung ist variabel und richtet sich unter anderem nach dem Einkommen und der Belastung durch Rückzahlungsverpflichtungen.

Der Wohnzuschuss bzw. die Wohnbeihilfe hilft gerade in finanziell stark belasteten Zeiten.

Nähere Informationen und zur Beantragung:

Niederösterreich hilft

Die Lebenskosten steigen. Darum haben wir in Niederösterreich keine Zeit verloren und gemeinsam über alle Parteigrenzen hinweg ein umfangreiches Hilfspaket beschlossen, das die Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher rasch und konkret entlastet. Mit rund 312 Millionen Euro helfen wir dort, wo es jetzt Hilfe braucht: Beim Strom, beim Heizen, beim Pendeln, beim Wohnen und beim Start in die Schule oder in die Lehre.

Nähere Informationen und zur Beantragung:

Blau-gelber Strompreisrabatt

Mit dem blau-gelben Strompreisrabatt werden Niederösterreichs Haushalte mit rund 250 Millionen Euro entlastet.

Nähere Informationen und zur Beantragung:

Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld

Es gibt in Österreich rund 1.125.000 Familien mit Kindern. Die Aufgabe des Staates ist es, die bestmöglichen Rahmenbedingungen für diese Familien zu schaffen.


Themenbereiche:

  • Familienbeihilfe
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Familienhärteausgleich
  • Weitere Leistungen für Familien
  • Finanzielle Entlastung von Familien
  • Kinderbildung und Kinderbetreuung
  • Begleitung, Beratung, Hilfe für Familien
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Familienpolitik
  • Kinderrechte

Nähere Informationen zu den einzelnen Bereichen:

Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner

Wie lange möchten Sie zu Hause bleiben, um Ihren Nachwuchs zu betreuen? Betreuen Sie Ihr Baby alleine, oder teilen Sie sich die Zeit untereinander auf? Wie können Sie das Kinderbetreuungsgeld (KBG) auf Ihre eigene Lebenssituation anpassen? Diese Fragen sind nicht immer leicht zu beantworten. Nehmen Sie sich daher die Zeit und überlegen Sie, welches Modell am besten zu Ihnen passt. Der Online-Rechner bietet Ihnen die Möglichkeit, zahlreiche unterschiedliche Optionen durchzurechnen, damit Ihnen die Entscheidung leichter fällt.

Zum Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner:

Was sind ganztägige Schulen?

Unter ganztägigen Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung zu verstehen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird. Der Betreuungsteil besteht dabei aus folgenden Bereichen:

  • gegenstandsbezogene Lernzeit
  • individuelle Lernzeit
  • jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung)

§ 8 lit j Schulorganisationsgesetz

 

Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

§ 8 lit d Abs 1 Satz 1 und 2 Schulorganisationsgesetz

Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

§ 14 Abs 1 Satz 1 NÖ Pflichtschulgesetz

Wie werden eine verschränkte und eine getrennte Form der ganztägigen Schule geführt?

Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, dass alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schülerinnen und Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

§ 8 lit d Abs 1 Schulorganisationsgesetz

 

Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/ oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

§ 14 Abs 2 NÖ Pflichtschulgesetz

Verschränkte Abfolge

Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:

  • Alle Schülerinnen und Schüler müssen für den ganzwöchigen Besuch der Tagesbetreuung angemeldet sein;
  • zwei Drittel der Erziehungsberechtigten müssen zugestimmt haben;
  • zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer müssen zugestimmt haben.

§ 14 Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz

Wann muss eine Schule als ganztägige Schulform geführt werden?

Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden. 

Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu führen.

§ 14 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz

Bei der Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.

§ 14 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz

Muss eine ganztägige Schulform bewilligt werden?

Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Landesregierung, die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören. Der Antrag ist bei der Bildungsdirektion bis 31. März für das kommende Schuljahr einzubringen.

§ 5 Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz 

 

Die Errichtung einer Pflichtschule sowie die Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.

§ 5 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz

Die Bestimmung erfolgt auf Antrag eines Schulerhalters und Bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

Wie muss die Lernzeit organisiert werden?

Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte.

§ 6 Abs 4a Satz 2 Schulorganisationsgesetz

Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen.

§ 6 Abs 4a Satz 4 Schulorganisationsgesetz

... unter ganztägigen Schulformen versteht man Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

  • gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrerinnen bzw. Lehrer zu besorgen ist,
  • individuelle Lernzeit, die durch Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher oder Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernhilfe zu besorgen ist, …

§ 8 lit j Schulorganisationsgesetz

Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Bundesgesetzblatt.

Wie muss der Freizeitteil organisiert werden?

Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern.

§ 6 Abs 4a Satz 3 Schulorganisationsgesetz

Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind.

§ 6 Abs 4a Satz 5 Schulorganisationsgesetz

Kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung fördern.

Wie lange muss der Betreuungsteil angeboten werden?

An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schüler entfällt die Betreuung.

§ 5 Abs 6 NÖ Schulzeitgesetz

An allen Schultagen (außer Samstag) bis mindestens 16:00 Uhr.

Wie viele Schülerinnen bzw. Schüler werden in einer Gruppe der ganztägigen Schule betreut?

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung legt die Schulleitung fest und kann betreffend die Lernzeiten nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.

§ 14 Abs 5 NÖ Pflichtschulgesetz

Wie erfolgt die Anmeldung zur ganztägigen Schule und wie lange gilt sie?

Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung.

Bezüglich der Anmeldung gilt

für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:

  • Die Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer von der Schulleitung einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
  • Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
  • Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:

  • Die Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier.
  • Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
  • Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.

§ 12 lit a Abs 1 Schulunterrichtsgesetz

Wann kann eine Schülerin bzw. ein Schüler vom Freizeitteil der ganztägigen Schule abgemeldet werden?

Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.

§ 12 lit a Abs 2 Schulunterrichtsgesetz

Welche Beiträge sind von den Eltern in ganztägigen Schulen zu zahlen?

Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schülerinnen und Schüler unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Schülerin bzw. den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.

§ 13 Abs 2 NÖ Pflichtschulgesetz

 

An berufsbildenden Schulen sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Den Beitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

§ 13 Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz

Was passiert, wenn der Betreuungsbeitrag nicht bezahlt wird?

Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört die Schülerin bzw. der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schülerin bzw. Schüler des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein.

An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt die Schülerin bzw. der Schüler, Schülerin bzw. Schüler des Unterrichtsteiles.

§ 33 Abs 7a Schulunterrichtsgesetz

Wer macht was in der ganztägigen Schule?

Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden.

§ 13 Abs 2a Satz 2 und 3 Schulorganisationsgesetz

… jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher, Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;

§ 8 lit j sublit. cc Schulorganisationsgesetz

Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

... 6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der Erzieherinnen und Erzieher, der Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernzeit, der Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder der fachlich geeigneten Personen.

§ 2 Abs 4 NÖ Pflichtschulgesetz

Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher oder Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen oder qualifizierte Personen für die Aufgaben im Freizeitteil teilen sich die Arbeit auf.

Was sind Erzieherinnen bzw. Erzieher?

Erzieherinnen bzw. Erzieher sind Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben.

§ 8 lit I Schulorganisationsgesetz

Erzieher/-innen für die Lernhilfe sind Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben;


§ 8 lit m Schulorganisationsgesetz

Was sind Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen?

Unter Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen (Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) versteht man Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBI. I Nr. 30/2006.

§ 8 lit n Schulorganisationsgesetz

Welche Aufgaben haben Erzieherinnen bzw. Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen?

Erzieherinnen bzw. Erzieher an ganztägigen Schulformen haben das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit. Sie haben diese im erforderlichen Ausmaß vorzubereiten.

§ 55a Abs 1 Schulunterrichtsgesetz

 

Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen an ganztägigen Schulformen haben das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit.

§ 55b Abs 1 Schulunterrichtsgesetz

 

Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen.

§ 2 Abs 3 Schulorganisationsgesetz

 

Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

§ 2 Abs 1 Schulorganisationsgesetz

Können Erzieherinnen bzw. Erzieher und Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen an Lehrerkonferenzen teilnehmen?

Außer den erzieherischen Aufgaben haben Erzieherinnen und Erzieher auch die mit ihrer Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten des Betreuungsteiles betreffen, teilzunehmen.

§ 55a Abs 2 S 1 Schulunterrichtsgesetz

 

Außer den erzieherischen Aufgaben hat die Freizeitpädagogin bzw. der Freizeitpädagoge auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung der Schulleitung an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen.

§ 55b Abs 2 S 1 Schulunterrichtsgesetz

Welche Aufgaben hat die Schulleitung in der ganztägigen Schule?

Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat die Schulleitung die in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat die Schulleitung den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrerinnen bzw. Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrerinnen bzw. Lehrer oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit – Erzieherinnen bzw. Erzieher oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit – Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 Abs 5 Schulunterrichtsgesetz

Die Schulleitung ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer und sonstigen Bediensteten.

§ 56 Abs 2 S 1 Schulunterrichtsgesetz

Welche Aufgaben hat die Leiterin bzw. der Leiter des Betreuungsteils?

An ganztägigen Schulformen, in denen Lehrerinnen bzw. Lehrer oder Erzieherinnen bzw. Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt werden (Leitung des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesen Lehrerinnen bzw. Lehrern einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch die Schulleitung festgelegt werden.

§ 56 Abs 8 Schulunterrichtsgesetz

Für die Tagesbetreuung kann vom Schulerhalter eine Lehrperson, ein Erzieher oder eine Erzieherin als Leiter bzw. Leiterin bestellt werden.

§ 14 Abs 6 NÖ Pflichtschulgesetz

Welche Aufgaben hat der Schulerhalter?

Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

(…)

6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und Schülerinnen sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der  Erzieherinnen und Erzieher, der Erzieherinnen und Erzieher für die Lernzeit, der Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder der fachlich geeigneten Personen,

§ 2 Abs 4 NÖ Pflichtschulgesetz

 

Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schülerinnen und Schüler unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Schülerin bzw. den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen. Der Anspruch auf diese Beiträge ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

§ 13 Abs 2 NÖ Pflichtschulgesetz

Für die Tagesform kann vom Schulerhalter eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher als Leiter bestellt werden.

§ 14 Abs 6 NÖ Pflichtschulgesetz

Gibt es ein Mittagessen in der ganztägigen Schule?

(…)

unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung) …

§ 8 lit j sublit cc Schulorganisationsgesetz

Für welche Teile sind Betreuungspläne zu erstellen?

Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hierbei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen.

§ 6 Abs 4a S 1, 2, 3 und 4 Schulorganisationsgesetz

Wieviel Bewegung soll bzw. muss im Freizeitteil gemacht werden?

Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.

§ 6 Abs 4a S 5 und 6 Schulorganisationsgesetz

Gibt es eine Anwesenheitspflicht im Freizeitteil?

Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.

§ 43 Abs 1 S 2 Schulunterrichtsgesetz

 

Bei getrennter Abfolge darf der Betreuungsteil auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

§ 8d Abs 1 S 4 Schulorganisationsgesetz 

 

Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.

c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.

§ 45 Abs 7 Schulunterrichtsgesetz

Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit der Schülerin bzw. des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen der Schülerin bzw. des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe der Schülerin bzw. des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin bzw. des Schülers oder in der Familie der Schülerin bzw. des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit der Schülerin bzw. des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.

§ 45 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz 

Was bedeutet Ferienbetreuung aus rechtlicher Sicht?

Die Ferienbetreuung umfasst ein durchgängiges Betreuungsangebot und findet meist an allen Wochentagen und für mehrere Wochen statt. Wenn Ferienbetreuung von einer Gemeinde organisiert wird, liegt eine Gemeindeveranstaltung vor, die weder dem NÖ Kindergartengesetz noch dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz unterliegt.

Wie kann eine Gemeinde eine solche Ferienbetreuung organisieren?

Ferienbetreuung in einer Gemeinde kann auf unterschiedliche Weisen organisiert sein:

  • Die Gemeinde kann Partner ins Boot holen. Die Zusammenarbeit mit einer (gemeinnützigen) Organisation oder einem Verein ist für viele Gemeinden sinnvoll. Als Kooperationspartner zur Verfügung stehen beispielsweise die NÖ Familienland GmbH, das NÖ Hilfswerk, die Volkshilfe Niederösterreich, kirchliche Organisationen, lokale Vereine etc.
  • Organisiert die Gemeinde ein eigenes Programm, gibt es zahlreiche Möglichkeiten ein spannendes Programm für die Kinder aufzustellen. Dabei können z. B. regionale Partner dazu geholt werden, um Bewegungsangebote, kreative Schwerpunkte usw. zu gestalten.

Gibt es eine Förderung für Ferienbetreuung?

Wie bei der schulischen Tagesbetreuung kann auch bei der Ferienbetreuung die Gemeinde um Förderung ansuchen und so die Elternbeiträge niedriger ansetzen. Eine Förderung für Eltern gibt es nicht.

Gemeinden, die eine Ferienbetreuung an einem ganztägigen Schulstandort anbieten, erhalten eine Förderung für Personalkosten aus dem Bildungsinvestitionsgesetz (BIG).

Gemeinden, in denen eine Ferienbetreuung an einem solchen Standort nicht möglich ist, erhalten eine Förderung zur NÖ Ferienbetreuung.
 

Wie erfolgt die Anmeldung zur Ferienbetreuung?

Wird die Ferienbetreuung von einer Gemeinde organisiert, erfolgt die Anmeldung direkt bei der Gemeinde. Führt ein Verein oder Kooperationspartner die Ferienbetreuung durch, läuft die Anmeldung gegebenenfalls über diese.

Welche Beiträge sind von den Eltern zu zahlen?

Der Elternbeitrag setzt sich üblicherweise aus dem Betreuungsbeitrag und dem Verpflegungsbeitrag (für Jause und Mittagessen) zusammen. Die Höhe des Elternbeitrags wird vom Veranstalter der Ferienbetreuung festgelegt.

Wie unterstützt das Projektteam Spielplatzbüro Niederösterreichs Gemeinden und Pflichtschulen?

Eines der maßgeblichen Kriterien nach dem junge Familien entscheiden, wo sie sich ihre Zukunft vorstellen können, sind qualitätsvolle Freiräume. Aber auch generationsübergreifende Plätze, an denen sich Jung und Alt begegnen, sind für das Zusammenleben essenziell und in einer Gemeinde nicht mehr wegzudenken.

Mit dem Projektteam Spielplatzbüro werden naturnahe Spielplätze und Schulfreiräume gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen entwickelt und umgesetzt.

 

Kontakt Projektteam Spielplatzbüro

Tel.: 02742/9005-13487
Mail: spielplatzbuero@noel.gv.at

Wie erhalte ich Informationen zum Beratungsprogramm zur Gestaltung von Spielplätzen und Schulfreiräumen?

Niederösterreichische Gemeinden und Pflichtschulen, die Beratung und Hilfestellung bei der Realisierung eines neuen, oder Sanierung eines bestehenden Spielplatzes oder Schulfreiraumes benötigen, steht das Projektteam Spielplatzbüro der NÖ Familienland GmbH beratend und bei der Umsetzung prozessbegleitend zur Seite.

Sie erhalten telefonisch Auskunft oder können Anfragen per Mail inklusive Kurzbeschreibung des Projektvorhabens und Fotos zur Spielplatz-Schulfreiraumfläche an das Projektteam Spielplatzbüro der NÖ Familienland GmbH senden. Wir nehmen umgehend Kontakt auf.

Kontakt Projektteam Spielplatzbüro

Tel.: 02742/9005-13487
Mail: spielplatzbuero@noel.gv.at

Welche Projektschritte beinhaltet das Beratungsprogramm des Projektteams Spielplatzbüro?

  • Erstbegehung und Besichtigung der Fläche (öffentlicher oder nicht öffentlicher Schulfreiraum, öffentlicher Spielplatz)
  • Abstimmung des weiteren Projektablaufes
  • Vortrag und Workshop naturnahe und bedürfnisgerechte Spielräume (vor Ort oder online)
  • Kindermitbeteiligung in der Planung
  • Erarbeiten eines Rankings auf Basis der Kindermitbeteiligung
  • Projektbericht und Erstellung der Gestaltungsskizze 
  • Präsentation der Gestaltungsskizze   
  • Prozessbegleitung bis zur Umsetzung der Projekte
  • Je nach Projekt kann auch eine Kindermitbeteiligung an der Umsetzung und eine sicherheitstechnische Endabnahme bei Fertigstellung stattfinden

INFORMATIONEN

Detaillierte Informationen zum Beratungsprogramm sowie Vorstellung unserer Best Practice Beispiele finden Sie hier.

Wo erfahre ich, welche Förderung es für die Schaffung von Spielplätzen und Schulfreiräumen aktuell gibt?

Das Land Niederösterreich unterstützt im Rahmen von Förderinitiativen Niederösterreichs Gemeinden bei der Gestaltung von naturnahen und bedürfnisgerechten Schulfreiräumen und Spielplätzen. Die gesamte Prozessbegleitung erfolgt durch das Projektteam Spielplatzbüro der NÖ Familienland GmbH.

Alle Informationen zu aktuell laufenden Förderinitiativen sowie zahlreiche Impressionen zum Projektablauf finden Sie auf unserer Webseite.

Wie sind Seminare und Workshops zur Spielplatz- und Schulfreiraumgestaltung aufgebaut?

Gemeinsam mit Erwachsenen (Steakholder, Vertreter betroffener Zielgruppen) wird die Ausgangssituation erarbeitet. Ein anschließender Vortrag dient zur grundlegenden Bewusstseinsbildung.

  • Im Rahmen dieses Vortrages/Workshops werden unterschiedliche Kriterien zur naturnahen und bedürfnisgerechten Spielraumgestaltung vorgestellt.

Weiters wird auf Funktionen, Nutzungen und unterschiedliche Spielmöglichkeiten mittels Beispielbildern näher eingegangen.

  • Im Zuge dieses Workshops soll es zu einer ersten Annäherung an das Projektvorhaben kommen sowie Rahmenbedingungen, die die Fläche und deren zukünftige Nutzung und Funktion betreffen, definiert werden.

Wann finden Seminare und Weiterbildungen zur Pflege und Wartung von Spielplätzen und Spielgeräten statt?

Das Praxisseminar „SPIELEN? – aber SICHER“ findet jährlich statt. Die Einladung richtet sich an Gemeindebedienstete, denen die regelmäßige Kontrolle und Pflege von Spielplätzen und Schulfreiräumen obliegt, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und Schulwartinnen und Schulwarte.

 

Die nächsten Seminartermine werden hier online veröffentlicht.

Welche Broschüren stehen zur Spielplatz- und Schulfreiraumgestaltung zur Verfügung?

Wir haben einen Leitfaden „Spielen ohne Barrieren“ – zur Gestaltung von barrierefreien und integrativen Spielplätzen und Begegnungsräumen publiziert.

Spiel- und Begegnungsräume werden in unserer hochtechnisierten und bewegungsarmen Welt immer wichtiger, denn Bewegungs- und Sinneserfahrungen sind unersetzbar und spielen in der kindlichen Entwicklung eine große Rolle. Bedürfnisgerechte Spielplätze sollen Raum zum kreativen Tun, sich bewegen, gemeinsamen Spielen und miteinander kommunizieren bieten.

Damit Menschen mit Behinderung an diesen Tätigkeiten teilhaben können, sind ihre speziellen Anforderungen an Zugang, Gelände, Spielgeräte und Materialien zu berücksichtigen. Die Broschüre geht auf die barrierefreie und integrative Gestaltung der einzelnen Bereiche ein. In diesem Zusammenhang wird auch das Thema der Generationenspielplätze beleuchtet.

Der Leitfaden bietet Gemeinden, Vereinen, Schulen, Kindergärten und allen Interessierten einen Einstieg in das Thema Barrierefreiheit.

Welche Normen sind bei Errichtung und Betrieb von Spielplätzen zu beachten?

Die europäische Norm EN1176 (Spielplatzgeräte und Spielplatzböden Teil1) legt Sicherheitsstandards für standortgebundene Spielgeräte auf öffentlichen Spielplätzen, in Kindergärten, auf Schulhöfen sowie privat betriebenen Spielplätzen (z.B. Gastgärten und Wohnhausanlagen) fest. Die ÖNORM B2607 „Spiel- und Bewegungsräume im Freien“ enthält Angaben zur Planung von Spielplätzen. Für die „Errichtung und den Betrieb von standortgebundenen Fitnessgeräten im Außenbereich“ gilt die EN16630. Bei Baumaßnahmen (Grabungsarbeiten, Fundamentierungen, etc.) im Nahbereich von Gehölzbestand ist auf den Schutzbereich gemäß ÖNORM B1121 zu achten.

Wer ist für die Wartung und Instandhaltung von Spielplätzen zuständig?

Laut EN1176 ist der Spielplatzbetreiber zur Wartung, regelmäßigen Prüfung und Instandsetzung von Spielgeräten verpflichtet. Er hat alles zu unternehmen, um Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Spielgeräte und des Bodens zu erhalten. Firmen sind verpflichtet bei der Lieferung eines Spielgerätes sämtliche Angaben in Bezug auf Aufstellung, Benützung, Wartung und Pflege des Gerätes bzw. Angaben zum Fallschutz mitzugeben. Darüber hinaus ist der Betreiber für die sachgemäße Wartung und Instandhaltung der Gesamtanlage zuständig.

Wer haftet bei Unfällen auf Spielplätzen?

Grundsätzlich ist der Betreiber des Spielplatzes für diesen verantwortlich. Bei öffentlichen Spielplätzen ist das zumeist die Gemeinde. Bei einem Unfall muss zur Beurteilung der Verschuldensfrage geklärt werden, ob der Spielplatzbetreiber seiner Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung nachgekommen ist.

Wie oft und durch wen sollten Spielplätze überprüft werden?

Kontinuierliche Prüfungen müssen die Funktionstüchtigkeit der Spielgeräte, die gleichbleibende Beschaffenheit der Werkstoffe bzw. Fundamente und des Bodens nachweisen. Die Prüfungen sollen nach der Norm bzw. den Empfehlungen des Herstellers erfolgen. Es wird das Vorgehen nach einem Inspektionsplan für jeden einzelnen Spielplatz empfohlen. Beschädigte Spielgeräte müssen sofort gesperrt oder entfernt werden.


Gefordert ist:

  • Eine möglichst tägliche Sichtkontrolle, um oberflächliche Fehler z. B. Verunreinigungen, weggespielten Fallschutz, Zerstörung durch Vandalismus festzustellen. Wie oft die Sichtkontrolle durchgeführt wird, hängt davon ab, wie stark der Spielplatz frequentiert wird bzw. ob er stark Vandalismus gefährdet ist. Die Prüfung sollte aber zumindest einmal pro Woche erfolgen und kann durch eine geschulte Mitarbeiterin bzw. einen geschulten Mitarbeiter des Bauhofes, eine Hausmeisterin bzw. Hausmeister o. ä. durchgeführt werden.
  • Alle ein bis drei Monate eine Bestandsprüfung, die von eingeschulten Personen, Institutionen oder Firmen (z.B. Spielgeräteherstellern) durchgeführt wird. Dabei sollen die Geräte auf Standfestigkeit, Abnützung, Korrosion u. ä. überprüft werden. Der Zustand bzw. die festgestellten Mängel sollten unbedingt schriftlich (z.B. in einem Kontrollblatt) festgehalten werden.
  • Eine Hauptprüfung sollte jährlich, am besten unmittelbar vor der Spielsaison, durchgeführt werden. Diese komplette Überprüfung kann durch fachkundige, dazu befugte Personen oder Firmen erfolgen. Bei Beauftragung einer Firma wird empfohlen, sich zu vergewissern, dass diese über einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Es sollte vertraglich festgehalten werden, dass im Schadensfall das Unternehmen haftet. Das Ergebnis dieser Prüfung muss schriftlich festgehalten und vom Prüfer unterschrieben werden. Es muss alle Fehler, Veränderungen und notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten enthalten. Damit soll die Benutzbarkeit für die nächste Saison sichergestellt sein.

Unabhängig vom Inspektionsplan empfiehlt die Norm auch eine routinemäßige, vorbeugende Wartung.


Diese könnte z. B. das Nachziehen von Schrauben, Nachstreichen von Oberflächen, Schmieren von Gelenken, Auffüllen von losem Fallschutzmaterial, Entfernen von Verunreinigungen u. ä. beinhalten.

Dürfen selbst gebaute Spielgeräte am Spielplatz aufgestellt werden?

  • Selbst gebaute Spielgeräte unterliegen auch den gültigen Normen im Spielplatzbereich (EN 1176 und EN 1177).

Empfehlenswert ist, bevor ein Spielgerät gebaut wird, sich mit den Normen auseinanderzusetzen und im Bedarfsfall bei befugten Firmen (z. B. Spielgerätefirma, oder TÜV) hinsichtlich Ausführung und Aufstellung (Platzbedarf, Fallschutzbereiche) beraten zu lassen. 

  • Auch solche Eigenbaugeräte müssen vom TÜV, einer befugten Firma, einem Ziviltechniker oder gerichtlichen Sachverständigen geprüft (schriftliche Bestätigung) werden.

Unterliegen naturnahe Gestaltungselemente (z.B. Weidenhäuschen) den gleichen Sicherheitsprinzipien wie herkömmliche Spielgeräte?

  • Bei naturnahen Elementen gelten die gleichen Sicherheitsprinzipien (erkennbare Gefahr, sichere Konstruktion, Fallschutz usw.) wie bei herkömmlichen Spielgeräten.

So sollten z.B. Weidenhäuschen nicht bekletterbar sein bzw. keine Fangstellen aufweisen, Steine nicht scharfkantig sein bzw. ab 60 cm Höhe mit Fallschutzmaterial umgeben sein und liegende Stämme, die als Spielgerät dienen, keine spitzen Äste, vorstehenden Späne, spitze Winkel zwischen Ast und Stamm oder gefährliche Klemmstellen aufweisen. Sämtliche Spielelemente müssen im Boden fest verankert sein.

Muss ein Spielplatz eingezäunt werden?

  • Ob ein Spielplatz eingezäunt werden muss, hängt maßgeblich davon ab, ob gefährliche Bereiche unmittelbar daran angrenzen und ist immer individuell zu beurteilen.

Das können Bereiche wie Straßen, Eisenbahnlinien, Gewässer, Abgründe usw. sein. Die Einfriedung muss so gestaltet sein, dass sie für das Kind eine gut erkennbare Abgrenzung bildet, aber keine bespielbare bzw. bekletterbare Einrichtung darstellt.

  • Die Entscheidung ob eine Abgrenzung (Zaun oder ähnliches) erforderlich ist, sollte in Absprache mit einer fachkundigen Person (TÜV, befugte Firma, Ziviltechniker oder gerichtlich beeidetem Sachverständiger) erfolgen.

Welche Hinweise und Nutzungsregeln auf Spielplätzen machen Sinn?

Auf einer Hinweistafel am Spielplatz sollten zumindest Angaben zum Spielplatzbetreiber mit einer Notfall-Telefonnummer angeführt werden. Nützlich ist es auch, wenn der Name des Spielplatzes, der Kontakt zu einem Arzt oder Erste-Hilfe Station und das nächste WC beschrieben werden. 

Das Schild kann auch auf ein eventuelles Radfahrverbot (besonders im Kleinkindbereich), auf ein eventuelles Hundeverbot, ein Rauchverbot und auf Betriebszeiten hinweisen.

  • Vorschläge zu Piktogrammen und/oder einer Hinweistafel erhalten Sie beim Projektteam Spielplatzbüro der NÖ Familienland GmbH:

Kontakt Projektteam Spielplatzbüro

T: 02742/9005-13487
spielplatzbuero@noel.gv.at

Können Outdoorfitnessgeräte auf einem Spielplatz aufgestellt werden?

Eine Durchmischung von Spielgeräten und Outdoorfitnessgeräten auf Spielplätzen ist laut der gültigen ÖNORM EN 16630 „Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ nicht möglich.

  • Es muss eine klar erkennbare Abgrenzung (z.B. Zaun) zwischen den Spielplatzgeräten und dem Fitnessbereich geben.
  • Geräte nach dieser Norm sind keine Kinderspielplatzgeräte (EN 1176).

An den Zugängen von Anlagen mit Fitnessgeräten ist in deutlicher Form ein Hinweisschild mit folgenden Mindestangaben anzubringen: Benutzung der Geräte nur für Personen ab 14 Jahren oder einer Körpergröße von mehr als 1,4 m; Übungsanleitung an den Geräten beachten; Gewissheit über eigene medizinische Unbedenklichkeit vor Benutzung schaffen; Überlastung an den einzelnen Geräten vermeiden;

  • Ähnliches gilt auch für Calisthenics Geräte. Auch diese sind für größere Nutzer:innen gedacht und dürfen daher nicht mit Spielgeräten durchmischt aufgestellt werden.

Kann ich mich als Betreiber eines Spielplatzes durch Hinweistafeln wie „Eltern haften für ihre Kinder“ im Schadensfall schadfrei halten?

Vielfach finden sich auf Spielplätzen Tafeln mit der Aufschrift „Benützung auf eigene Gefahr“ oder „Für Unfälle wird keine Haftung übernommen“, oder „Eltern haften für ihre Kinder“.

  • Durch diese Tafeln kann die Verantwortung nicht auf den Benutzer übertragen werden.

Was mache ich, wenn ich ein defektes Spielgerät auf dem Spielplatz entdecke?

Grundsätzlich ist der Spielplatzbetreiber zu informieren. Daher ist es empfehlenswert eine Hinweistafel mit Angaben des Spielplatzbetreibers (und evtl. des Spielgeräteherstellers) und einer „Notfall“-Telefonnummer aufzustellen. So kann bei plötzlichem Gebrechen an Spielgeräten (z.B. durch Vandalismus) oder bei Verunreinigung (z. B. Glasscherben) der Spielplatzbetreiber unverzüglich benachrichtigt werden.