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Beispiel-Kurs

für 31. Januar 2018

Beschreibung

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Ergänzung

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Fotogalerie 3. Kinder Business Week

Getrocknete Teeblätter bei der 3. Kinder Business WeekVier Kinder entnehmen aus Säcken getrocknete Teeblätter bei der 3. Kinder Business WeekKinder riechen an einem Säckchen voll getrocknetem Tee bei der 3. Kinder Business WeekEin Mann und drei Buben lachen in die Kamera bei der 3. Kinder Business WeekKinder in gelben T-Shirts tanzen bei der 3. Kinder Business WeekGebilde aus Holzstäbchen bei der 3. Kinder Business WeekKinder werden geschminkt bei der 3. Kinder Business WeekKinder bauen ein Windrad bei der 3. Kinder Business WeekVier Kinder in gelben T-Shirts und ein Mann lachen bei der 3. Kinder Business Week in die KameraKinder hören bei der 3. Kinder Business Week gespannt zuBub wird von einem Mann bei der 3. Kinder Business Week verkleidetBei der 3. Kinder Business Week wurde viel gezeichnetKind mit Ritter-Rüstung bei der 3. Kinder Business WeekMann bastelt Figuren aus Luftballons bei der 3. Kinder Business WeekKinder bauen bei der 3. Kinder Business Week am Boden Figuren mit bunten BausteinenMuster aus bunten Bausteinen bei der 3. Kinder Business WeekKinder versuchen sich als Fotografen bei der 3. Kinder Business WeekKinder dürfen bei der 3. Kinder Business Week mithilfe eines Fotografen Bilder machenKinder halten bei der 3. Kinder Business Week Flaggen von verschiedenen Ländern in den HändenKinder nutzen das Spielangebot der 3. Kinder Business WeekKinder in gelben T-Shirts dürfen in die Arbeitswelt schnuppern bei der 3. Kinder Business WeekGruppenfoto der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der 3. Kinder Business WeekZwei Damen und drei Mädchen lachen bei der 3. Kinder Business Week in die KameraSechs Kinder und ein Mann lachen bei der 3. Kinder Business Week in die KameraGruppenfoto der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der 3. Kinder Business WeekGruppenfoto der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der 3. Kinder Business WeekKinder dürfen bei der 3. Kinder Business Week einem Schmid zusehenKinder dürfen bei der 3. Kinder Business Week einem Schmid zusehenKinder backen bei der 3. Kinder Business Week BrötchenKinder backen bei der 3. Kinder Business Week BrötchenDrei Buben und ein Mann haben einen Turm aus Holzbausteinen gebautKinder bepflanzen bei der 3. Kinder Business Week bunte BlumentöpfeDrei Buben bepflanzen bei der 3. Kinder Business Week bunte TöpfeDrei Kinder und eine Frau basteln bei der 3. Kinder Business Week gemeinsamGemeinsames Spielen bei der 3. Kinder Business WeekVier Buben und eine Frau experimentieren zusammen bei der 3. Kinder Business WeekDrei Mädchen lächeln bei der 3. Kinder Business Week in die KameraStationen der 3. Kinder Business Week von oben fotografiertKinder bei der 3. Kinder Business Week hören gespannt zuKinder begutachten ein Feuerwehrauto bei der 3. Kinder Business WeekKinder halten den Wasserschlauch eines Feuerwehrautos bei der 3. Kinder Business WeekDrei Mädchen lachen mit selbst gebastelten Puppen bei der 3. Kinder Business Week in die KameraKinder tanzen bei der 3. Kinder Business WeekKinder experimentieren mit Glühbirnen bei der 3. Kinder Business WeekKinder spielen bei der 3. Kinder Business Week

FAQ

Was sind ganztägige Schulen?

Unter ganztägigen Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung zu verstehen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird. Der Betreuungsteil besteht dabei aus folgenden Bereichen:

  • gegenstandsbezogene Lernzeit
  • individuelle Lernzeit
  • jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung)

§ 8 lit j Schulorganisationsgesetz

 

Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

§ 8 lit d Abs 1 Satz 1 und 2 Schulorganisationsgesetz

Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

§ 14 Abs 1 Satz 1 NÖ Pflichtschulgesetz

Wie werden eine verschränkte und eine getrennte Form der ganztägigen Schule geführt?

Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, dass alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schülerinnen und Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

§ 8 lit d Abs 1 Schulorganisationsgesetz

 

Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/ oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

§ 14 Abs 2 NÖ Pflichtschulgesetz

Verschränkte Abfolge

Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:

  • Alle Schülerinnen und Schüler müssen für den ganzwöchigen Besuch der Tagesbetreuung angemeldet sein;
  • zwei Drittel der Erziehungsberechtigten müssen zugestimmt haben;
  • zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer müssen zugestimmt haben.

§ 14 Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz

Wann muss eine Schule als ganztägige Schulform geführt werden?

Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden. 

Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu führen.

§ 14 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz

Bei der Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.

§ 14 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz

Muss eine ganztägige Schulform bewilligt werden?

Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Landesregierung, die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören. Der Antrag ist bei der Bildungsdirektion bis 31. März für das kommende Schuljahr einzubringen.

§ 5 Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz 

 

Die Errichtung einer Pflichtschule sowie die Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.

§ 5 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz

Die Bestimmung erfolgt auf Antrag eines Schulerhalters und Bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

Wie muss die Lernzeit organisiert werden?

Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte.

§ 6 Abs 4a Satz 2 Schulorganisationsgesetz

Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen.

§ 6 Abs 4a Satz 4 Schulorganisationsgesetz

... unter ganztägigen Schulformen versteht man Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

  • gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrerinnen bzw. Lehrer zu besorgen ist,
  • individuelle Lernzeit, die durch Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher oder Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernhilfe zu besorgen ist, …

§ 8 lit j Schulorganisationsgesetz

Weitere Informationen finden Sie im entsprechenden Bundesgesetzblatt.

Wie muss der Freizeitteil organisiert werden?

Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern.

§ 6 Abs 4a Satz 3 Schulorganisationsgesetz

Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind.

§ 6 Abs 4a Satz 5 Schulorganisationsgesetz

Kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung fördern.

Wie lange muss der Betreuungsteil angeboten werden?

An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schüler entfällt die Betreuung.

§ 5 Abs 6 NÖ Schulzeitgesetz

An allen Schultagen (außer Samstag) bis mindestens 16:00 Uhr.

Wie viele Schülerinnen bzw. Schüler werden in einer Gruppe der ganztägigen Schule betreut?

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung legt die Schulleitung fest und kann betreffend die Lernzeiten nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.

§ 14 Abs 5 NÖ Pflichtschulgesetz

Wie erfolgt die Anmeldung zur ganztägigen Schule und wie lange gilt sie?

Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung.

Bezüglich der Anmeldung gilt

für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:

  • Die Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer von der Schulleitung einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
  • Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
  • Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:

  • Die Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier.
  • Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
  • Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.

§ 12 lit a Abs 1 Schulunterrichtsgesetz

Wann kann eine Schülerin bzw. ein Schüler vom Freizeitteil der ganztägigen Schule abgemeldet werden?

Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.

§ 12 lit a Abs 2 Schulunterrichtsgesetz

Welche Beiträge sind von den Eltern in ganztägigen Schulen zu zahlen?

Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schülerinnen und Schüler unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Schülerin bzw. den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.

§ 13 Abs 2 NÖ Pflichtschulgesetz

 

An berufsbildenden Schulen sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Den Beitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

§ 13 Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz

Was passiert, wenn der Betreuungsbeitrag nicht bezahlt wird?

Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört die Schülerin bzw. der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schülerin bzw. Schüler des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein.

An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt die Schülerin bzw. der Schüler, Schülerin bzw. Schüler des Unterrichtsteiles.

§ 33 Abs 7a Schulunterrichtsgesetz

Wer macht was in der ganztägigen Schule?

Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden.

§ 13 Abs 2a Satz 2 und 3 Schulorganisationsgesetz

… jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher, Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;

§ 8 lit j sublit. cc Schulorganisationsgesetz

Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

... 6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der Erzieherinnen und Erzieher, der Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernzeit, der Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder der fachlich geeigneten Personen.

§ 2 Abs 4 NÖ Pflichtschulgesetz

Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher oder Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen oder qualifizierte Personen für die Aufgaben im Freizeitteil teilen sich die Arbeit auf.

Was sind Erzieherinnen bzw. Erzieher?

Erzieherinnen bzw. Erzieher sind Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben.

§ 8 lit I Schulorganisationsgesetz

Erzieher/-innen für die Lernhilfe sind Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben;


§ 8 lit m Schulorganisationsgesetz

Was sind Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen?

Unter Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen (Erzieherinnen bzw. Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) versteht man Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBI. I Nr. 30/2006.

§ 8 lit n Schulorganisationsgesetz

Welche Aufgaben haben Erzieherinnen bzw. Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen?

Erzieherinnen bzw. Erzieher an ganztägigen Schulformen haben das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit. Sie haben diese im erforderlichen Ausmaß vorzubereiten.

§ 55a Abs 1 Schulunterrichtsgesetz

 

Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen an ganztägigen Schulformen haben das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit.

§ 55b Abs 1 Schulunterrichtsgesetz

 

Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen.

§ 2 Abs 3 Schulorganisationsgesetz

 

Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

§ 2 Abs 1 Schulorganisationsgesetz

Können Erzieherinnen bzw. Erzieher und Freizeitpädagoginnen bzw. Freizeitpädagogen an Lehrerkonferenzen teilnehmen?

Außer den erzieherischen Aufgaben haben Erzieherinnen und Erzieher auch die mit ihrer Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten des Betreuungsteiles betreffen, teilzunehmen.

§ 55a Abs 2 S 1 Schulunterrichtsgesetz

 

Außer den erzieherischen Aufgaben hat die Freizeitpädagogin bzw. der Freizeitpädagoge auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung der Schulleitung an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen.

§ 55b Abs 2 S 1 Schulunterrichtsgesetz

Welche Aufgaben hat die Schulleitung in der ganztägigen Schule?

Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat die Schulleitung die in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat die Schulleitung den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrerinnen bzw. Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrerinnen bzw. Lehrer oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit – Erzieherinnen bzw. Erzieher oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit – Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrerinnen bzw. Lehrer, Erzieherinnen bzw. Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 Abs 5 Schulunterrichtsgesetz

Die Schulleitung ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer und sonstigen Bediensteten.

§ 56 Abs 2 S 1 Schulunterrichtsgesetz

Welche Aufgaben hat die Leiterin bzw. der Leiter des Betreuungsteils?

An ganztägigen Schulformen, in denen Lehrerinnen bzw. Lehrer oder Erzieherinnen bzw. Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt werden (Leitung des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesen Lehrerinnen bzw. Lehrern einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch die Schulleitung festgelegt werden.

§ 56 Abs 8 Schulunterrichtsgesetz

Für die Tagesbetreuung kann vom Schulerhalter eine Lehrperson, ein Erzieher oder eine Erzieherin als Leiter bzw. Leiterin bestellt werden.

§ 14 Abs 6 NÖ Pflichtschulgesetz

Welche Aufgaben hat der Schulerhalter?

Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

(…)

6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und Schülerinnen sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der  Erzieherinnen und Erzieher, der Erzieherinnen und Erzieher für die Lernzeit, der Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder der fachlich geeigneten Personen,

§ 2 Abs 4 NÖ Pflichtschulgesetz

 

Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schülerinnen und Schüler unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Schülerin bzw. den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen. Der Anspruch auf diese Beiträge ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

§ 13 Abs 2 NÖ Pflichtschulgesetz

Für die Tagesform kann vom Schulerhalter eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher als Leiter bestellt werden.

§ 14 Abs 6 NÖ Pflichtschulgesetz

Gibt es ein Mittagessen in der ganztägigen Schule?

(…)

unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung) …

§ 8 lit j sublit cc Schulorganisationsgesetz

Für welche Teile sind Betreuungspläne zu erstellen?

Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hierbei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen.

§ 6 Abs 4a S 1, 2, 3 und 4 Schulorganisationsgesetz

Wieviel Bewegung soll bzw. muss im Freizeitteil gemacht werden?

Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.

§ 6 Abs 4a S 5 und 6 Schulorganisationsgesetz

Gibt es eine Anwesenheitspflicht im Freizeitteil?

Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.

§ 43 Abs 1 S 2 Schulunterrichtsgesetz

 

Bei getrennter Abfolge darf der Betreuungsteil auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

§ 8d Abs 1 S 4 Schulorganisationsgesetz 

 

Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.

c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.

§ 45 Abs 7 Schulunterrichtsgesetz

Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit der Schülerin bzw. des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen der Schülerin bzw. des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe der Schülerin bzw. des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin bzw. des Schülers oder in der Familie der Schülerin bzw. des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit der Schülerin bzw. des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.

§ 45 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz